Anerkennung & Recht
B2, MPhG, § 81a: der rechtliche Rahmen im Detail.
Physiotherapie ist in Deutschland ein gesetzlich geregelter Beruf: Wer ihn ausüben will, braucht eine staatliche Berufserlaubnis. Für Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern heißt das: Die Behörde prüft die Ausbildung, eventuell folgt eine Anpassungsmaßnahme, dazu kommen Sprachnachweis und Aufenthaltsrecht. Wir erklären diese Schritte hier verständlich, damit Sie wissen, worauf es ankommt. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Anerkennung & Recht
Gleichwertigkeitsprüfung, Sprache und Aufenthaltsrecht, sachlich erklärt.
Die einzelnen Schritte im Detail
Die drei Kernbegriffe im Überblick
B2 Deutsch
Deutsch auf Niveau B2 ist der bundesweite Standard für die Berufserlaubnis. Ihre künftige Fachkraft erreicht dieses Niveau vor der Einreise. Verlangt Ihr Bundesland zusätzlich eine Fachsprachprüfung, planen wir das von Anfang an ein.
Sprachnachweis B2, ggf. Fachsprachprüfung je Bundesland
Gleichwertigkeit (MPhG)
Die Behörde prüft, ob die Ausbildung der deutschen gleichwertig ist. Bei wesentlichen Unterschieden folgt eine Anpassungsmaßnahme: eine Kenntnisprüfung oder ein Lehrgang. Wir stellen Ihnen nur Kandidaten vor, deren Abschluss anerkannt werden kann.
Gleichwertigkeitsprüfung nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG)
Schnelleres Visum (§ 81a)
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann die Wartezeit auf das Visum deutlich verkürzen. Sie starten es als Arbeitgeber, in der Regel per Vollmacht. Wir bereiten alle Unterlagen vor und koordinieren die Termine.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz
Ausgangslage: Ägypten ist ein Drittstaat
Ägyptische Physiotherapeuten erwerben ihre Qualifikation außerhalb der EU/des EWR. Damit greift das Anerkennungsverfahren für Drittstaaten: Die im Ausland erworbene Ausbildung wird daraufhin geprüft, ob sie der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Anders als bei EU-Abschlüssen gibt es keine automatische Anerkennung.
Platzhalter, vor Go-live zu bestätigen: zu bestätigen (Herkunftsländer öffentlich nennbar)
Gleichwertigkeitsprüfung (MPhG)
Rechtliche Grundlage sind das Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PhysTh-APrV). Die zuständige Anerkennungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes vergleicht Inhalt und Dauer der ausländischen Ausbildung mit dem deutschen Standard. Sind keine wesentlichen Unterschiede festzustellen, kann die Berufserlaubnis erteilt werden. Bestehen wesentliche Unterschiede, kann eine Anpassungsmaßnahme verlangt werden.
Anpassungsmaßnahme: Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung
Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, haben Antragstellende in der Regel die Wahl zwischen zwei Wegen:
- Anpassungslehrgang: ein praktischer Lehrgang zum Ausgleich der Unterschiede, mit einer Höchstdauer von drei Jahren.
- Kenntnisprüfung: eine staatliche Prüfung (mündlich und praktisch), in der die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.
Welcher Weg in Frage kommt, hängt vom Bescheid der Behörde und vom Einzelfall ab.
Sprache: B2 als Regelstandard
Der sprachliche Regelstandard für die Berufserlaubnis in der Physiotherapie ist B2 (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen) und gilt bundesweit. Zusätzlich kann, abhängig vom Bundesland, eine Fachsprachprüfung verlangt werden; ob und in welcher Form, ist nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern länderabhängig. Eine generelle C1-Pflicht besteht für Physiotherapeuten nicht; diese gilt nur für bestimmte akademische Heilberufe wie Ärzte. Den für Ihren Einsatzort maßgeblichen Standard klären wir vorab.
Aufenthaltsrecht: § 16d und § 81a AufenthG
- § 16d AufenthG ermöglicht einen Aufenthalt zum Zweck der Anerkennung der Berufsqualifikation, einschließlich der Durchführung einer Anpassungsmaßnahme. Eine berufsfeldnahe Beschäftigung kann unter Voraussetzungen möglich sein. Die genaue Ausgestaltung legt die Ausländerbehörde fest.
- § 81a AufenthG, beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Hier leitet der Arbeitgeber das Verfahren ein (in der Regel per Vollmacht bei der zuständigen Ausländerbehörde) und beantragt eine Vorabzustimmung. Ziel des Verfahrens ist eine spürbar verkürzte Bearbeitung. Für Arbeitgeber ist dies häufig der entscheidende Hebel, um den Zeitraum bis zur Beschäftigung zu verkürzen.
Hinweis: Konkrete Fristen, Gebühren und Voraussetzungen legen die Behörden fest und können sich ändern.
Platzhalter, vor Go-live zu bestätigen: zu bestätigen (aktuelle Gebühren/Fristen vor Live-Schaltung prüfen)
Zuständige Stellen & weiterführende Informationen
Für verbindliche Auskünfte sind die zuständigen Stellen maßgeblich:
- die Anerkennungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes (zuständig für die Gleichwertigkeitsprüfung und die Berufserlaubnis),
- die zuständige Ausländerbehörde (Aufenthalt und beschleunigtes Verfahren),
- das Informationsportal „Make it in Germany“ der Bundesregierung als allgemeine Orientierung.
Wir koordinieren die Zusammenarbeit mit diesen Stellen, treffen aber keine Entscheidungen an ihrer Stelle und geben keine Garantieversprechen über deren Ausgang.
Der nächste Schritt
Sprechen wir über Ihren Bedarf.
In einem unverbindlichen Erstgespräch klären wir, ob und wie internationale Personalgewinnung für Ihre offenen Physiotherapie-Stellen sinnvoll ist, ehrlich und ohne Verkaufsdruck.
- Anfrage senden
- Bedarf im Erstgespräch klären
- Konkrete Vorschläge erhalten
E-Mail c.hirschmann@one-flow.de · WhatsApp +49 174 8541386
(vorläufige Kontaktdaten)
